Eigenbesitzer
Rz. 7
Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (
§ 872 BGB@).
Beispiel: Eigenbesitzer ist, wer Diebesgut erwirbt, ohne vom Diebstahl Kenntnis zu haben (sog. gutgläubiger Erwerber) oder der Dieb. Beide sind keine Eigentümer, besitzen die Sache als ihnen gehörend.
Der Eigenbesitz ist für die Ersitzung von Bedeutung (siehe
Eigenbesitzer).
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