Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Besitzmittler ist ein
unmittelbare Besitzer.
Übt der unmittelbare Besitzer
- seine tatsächliche Sachherrschaft
- im Rahmen einer Vereinbarung mit einer anderen Person
dann wird der unmittelbare Besitzer auch als Besitzmittler bezeichnet.
Beispiel: Übt der Mieter seine Sachherrschaft in Anerkennung fremden Eigentums aus, dann ist er unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler.
Der Besitzmittler handelt mit einem Fremdbesitzwille.
||
Rz. 2 >>