Marktortprinzip
Rz. 11
a) Nach der DSGVO gilt neben dem Niederlassungsprinzip (siehe Niederlassungsprinzip,
Rz.10) auch das Marktortprinzip.
b) Nach dem datenschutzrechtlichen Marktortprinzip ist die DSGVO anwendbar, wenn der Verantwortliche weder Hauptsitz noch Niederlassung in der Union hat, aber den EU-Raum als Marktplatz (Marktort) benutzt, insbesondere wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, dass Personen in der Union
- Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist
- in ihrem Verhalten beobachtet werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 DSGVO).
Beispiel: Hat ein Unternehmen nur außerhalb der EU einen Sitz und eine Niederlassung, aber nutzt das Gebiet der EU (EU-Raum), als Marktplatz (Marktort), um Waren oder Dienstleistungen anzubieten (entgeltlich, unentgeltlich) oder Personen in ihrem Verhalten zu beobachten, dann ist die DSGVO auch auf dieses Unternehmen anzuwenden.
Durch Art. 3 Abs. 2 DSGVO sollen Personen in der EU gegen eine außerhalb der EU stattfindende Datenverarbeitung geschützt werden. Dies gilt für EU-Bürger und Personen, die sich lediglich in der EU aufhalten, denn auch sie sind von den Verarbeitungsmaßnahmen betroffen (siehe zum Marktortprinzip auch Erwägungsgrund 23 und 24).
c) Ob ein Anbieten von Waren oder Dienstleistung innerhalb der EU iSd Art. 3 Abs. 2 DSGVO vorliegt, ist abhängig vom Einzelfall.
Für die Anwendung der DSGVO muss geprüft und festgestellt werden, ob der Verantwortliche ein Angebot an Personen in der EU richtet, also offensichtlich beabsichtigt. Die bloße Zugänglichkeit der Website des Verantwortlichen oder dessen E-Mail-Adresse sind noch keine ausreichende Anhaltspunkte (Erwägungsgrund 23 zur DSGVO).
d) Ob eine Verhaltensbeobachtung iSd Art. 3 Abs. 2 DSGVO vorliegt, ist abhängig vom Einzelfall.
Das Beobachten von Verhalten beinhaltet jede Form von Webtracking (z.B. Sammeln und Auswerten von Surfverhalten im Web) und jede Form des Profilings. Das Profiling ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um bestimmte persönliche Aspekte des Nutzers zu bewerten (z.B. Aufenthaltsort, Leistung, Interesse). Siehe auch Erwägungsgrund 24 zur DSGVO. Ausländische Unternehmen, die keinen Sitz und keine Niederlassung in der EU haben, aber Webtracking im EU-Raum machen, fallen unter die DSGVO (vgl. Art. 3 Abs. 2 DSGVO).
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