Internet
Rz. 13
a) Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden (siehe Form,
Rz.2).
Die Einwilligung kann beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft iSd Art. 4 Nr. 25 DSGVO oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert (Erwägungsgrund 32), z.B. Erklärung durch ein aktives Tun.
Nichtstun, Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen (z.B. durch Voreinstellung) oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar. Es fehlt die Eindeutigkeit (siehe Eindeutigkeit,
Rz.3)
b) Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen (Erwägungsgrund 32). Dazu zählen Dienste einer Informationsgesellschaft, eines Anbieters von bestimmten Dienstleistungen (siehe
Informationsgesellschaft).
- Dem Verantwortlichen ist freigestellt, wie er den Einwilligungsablauf gestaltet. Er hat darauf zu achten, dass der Einwilligungsablauf nicht unnötig unterbrochen. Er hat den Ablauf auch so zu gestalten, dass er für die betroffenen Personen klar und verständlich ist.
- Der Verantwortliche hat Unklarheiten zu vermeiden. Er hat drauf zu achten, dass für unterschiedliche Zwecke gesonderte Einwilligungen möglich sind. Eine einzige Einwilligung für unterschiedliche Zwecke ist eine unzulässige Kopplung (siehe Zweckbindung, Rz.4).
- Zulässig ist, dass der Verantwortliche die Einwilligung über die Browser-Einstellung des Internetnutzers holt.
- Unzulässig ist, wenn auf einer Webseite mit Einwilligungsbutton (aber ohne Einwilligungstext) der Einwilligende durch einen Weblink auf eine andere Webseite mit der konkreten Einwilligungserklärung verwiesen wird. Dies ist eine unnötige Unterbrechung des Einwilligungsablaufs (siehe Weblink, Rz.14).
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Rz. 14 >>