Koppelungsverbot
Rz. 10
Die Einwilligung hat freiwillig zu erfolgen (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem
- die Erfüllung eines Vertrags (einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung),
- von einer Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, obwohl
- die Einwilligung für den Vertragsschluss oder die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Beispiele: Sind personenbezogene Daten für die Erfüllung eines Kaufvertrags erforderlich, dann ist eine Kopplung von Einwilligung und Vertragsschluss zulässig. Eine unzulässige Koppelung kann vorliegen, wenn im Rahmen eines Vertragsschlusses die Vertragserfüllung von der Einwilligung in die Zusendung von Newslettern abhängig gemacht wird, obwohl diese Einwilligung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist (Vertragsschluss nur möglich, unter der Bedingung der Einwilligung in Werbe-Mail) oder wenn Vertragsschluss nur gegen Einwilligung in die Verarbeitung nicht erforderlicher personenbezogener Daten möglich ist (z.B. Kaufvertrag nur gegen Angaben von Hobby und Beruf).
Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn er eine echte oder freie Wahl gehabt hat und somit in der Lage war, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (siehe Freiwilligkeit,
Rz.7).
Interessant die Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden darf (OLG Frankfurt a.M. 27.06.2019 - 6 U 6/19, unter II.2b).
Die Verknüpfung von Teilnahme am Gewinnspiel und Einwilligung zu künftigen Werbe-Mails ist nach dem OLG noch freiwillig, denn "freiwillig" sei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel (mit Gewinnchance), reicht nach dem OLG dafür nicht aus. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten "wert" ist (so OLG Frankfurt aaO, unter II.2b). Danach ist eine Vergünstigung gegen Preisgabe von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken eine zulässige Koppelung, die Einwilligung des Betroffenen ist freiwillig (der Wegfall einer Gewinnchance bei Verweigerung einer Werbeeinwilligung löst noch keinen so starken Druck auf die betroffene Person aus, dass eine unfreiwillige Einwilligung vorliegt).
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