Rechenschaftspflicht
Rz. 18
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der datenschutzrechtliche Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Diese Rechenschaftspflicht konkretisierte sich in Art. 7 DSGVO, wonach der Verantwortliche den Nachweis der Einwilligung der betroffenen Person erbringen muss (siehe Nachweispflicht,
Rz.19).
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