Zweckbindung
Rz. 4
Damit die betroffene Person in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte sie mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen (siehe Sachkenntnisse,
Rz.6).
Eine Einwilligung bezieht sich auf einen konkreten Zweck. Bei mehreren Zwecken sollte für alle diese Verarbeitungszwecke -jeweils- eine Einwilligung gegeben werden (vgl. Erwägungsgrund 32), z.B. durch zusätzliche Unterschrift oder zusätzliches Setzen eines Häckchens (siehe Form,
Rz.2).
Eine Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist. In diesem Fall liegt eine unzulässig Kopplung von unterschiedlichen Zwecken (für eine einzige Einwilligung) vor (siehe Freiwilligkeit,
Rz.7).
Ändert sich nach der Datenerhebung der Zweck der Datenverarbeitung, sollte eine neue Einwilligung eingeholt werden (siehe Zweckänderung,
Rz.5).
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