Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angabot und Annahme) zustande. Der geschlossene Vertrag hat bindende Wirkung für die Vertragsparteien (siehe
Bindungswirkung).
Beim Gefälligkeitsvertrag wollen die Parteien sich vertraglich binden, sie wollen sich festlegen. Die Parteien handeln mit einem
Rechtsbindungswillen. Die Parteien sind sich einig, dass der geschuldeten Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Da die vertragliche Leistung ohne Gegenleistung (z.B. ohne Geldleistung) erfolgt, wird von "Gefälligkeit" gesprochen, gemeint ist die unentgeltliche Leistung, die aber vertraglich geschuldet wird
Da bei einem Gefälligkeitsvertrag der Leistung keine Gegenleistung (z.B. keine Geldleistung) gegenübersteht, ist der Gefälligkeitsvertrag kein gegenseitiger Vertrag. Der Gefälligkeitsvertrag ist ein einseitiger Vertrag. Einseitige Verträge enthalten Pflichten, es fehlt lediglich die Gegenleistung.
Verträge mit verpflichtender Leistung ohne Gegenleistung sind beispielsweise Leihe, Schenkung oder Auftrag. Diese Verträge werden auch als unentgeltliche Verträge bezeichnet. Unentgeltliche Verträge sind Gefälligkeitsverträge.
Vom Gefälligkeitsvertrag ist die bloße Gefälligkeitshandlung zu unterscheiden. Im Gegensatz zu einer bloßen alltäglichen Gefälligkeit begründet der Gefälligkeitsvertrag ein Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten. Bei einer reinen Gefälligkeitshandlung fehlt den Beteiligten der Rechtsbindungswille und es entsteht kein Schuldverhältnis (siehe Gefälligkeit,
Rz.2).
Im Rahmen von Gefälligkeitsverträgen ist die Unterscheidung zur Gefälligkeit insbesondere von Bedeutung beim:
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Rz. 2 >>