Meisterpflicht
Rz. 6
a) Die Meisterpflicht bedeutet Meisterzwang. Der Meisterzwang gilt für die zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe nach Anlage A der HwO. Hat der Betriebsinhaber selbst keine Qualifikation zum Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks, dann kann er einen Betriebsleiter mit Meisterbrief einstellen (siehe Betriebsleiter,
Rz.7).
b) Der selbständige Betreib eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A) als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (
§ 1 Abs. 1 HwO@).
Ein Gewerbebetrieb ist als ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks anzusehen, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten),
§ 1 Abs. 2 HwO@. Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks (siehe Handwerksrolle,
Rz.21).
Die Vorschriften für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerk gelten auch für handwerkliche Nebenbetriebe (vgl.
§ 2 HwO@), das bedeutet, dass der Meisterzwang auch für handwerkliche Nebenbetriebe gilt (siehe Nebenbetriebe,
Rz.9).
c) Ein Meister muss im Betrieb anwesend sein. Es besteht eine Meisterpräsenz. Dem Erfordernis der Meisterpräsenz genügt nicht, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich vor Ort ist (BGH, 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, Rn. 21, Orthopädietechniker). Für die Meisterpräsenz ist aber auch nicht erforderlich, dass ein Meister oder Betriebsleiter in jedem Fall ständig in dem von ihm geleiteten Betrieb anwesend ist. Es ist grundsätzlich nicht verboten, dass zwei Betriebe von einem Meister oder Betriebsleiter geführt werden (siehe Betriebsleiter,
Rz.7).
d) Die Qualifikation zum Meister muss entweder der selbständige Handwerker oder der Betriebsleiter haben.
Der Betriebsleiter muss dem Betrieb in gleichem Umfang zur Verfügung stehen, wie der selbständige Handwerker. Die Anstellung eines Betriebsleiters im Rahmen eines Mini-Jobs genügt nicht (siehe Betriebsleiter,
Rz.7).
e) Der Meisterzwang und die Berufsfreiheit stehen in einem Spannungsverhältnis (siehe Berufsfreiheit,
Rz.25).
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