Ersatzurkunde
Rz. 10
Wird eine Inhaberkarte beschädigt oder verunstaltet und ist die Inhaberkarte deswegen zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, dann hat der Inhaber keinen Anspruch gegen den Aussteller oder einen Kartenvermittler auf Erteilung einer neuen Inhaberkarte (Ersatzurkunde), z.B. neue Eintrittskarte (OLG München, 09.06.2011 - 29 U 635/11 II.2a.bb) Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus
§ 798 BGB@, der einen Anspruch auf eine Ersatzurkunde begründet, aber nicht auf 807 BGB anwendbar ist (vgl.
§ 807 BGB@)
Der Inhaber hat auch keinen Anspruch auf eine Ersatzurkunde, wenn eine Inhaberkarte dem Inhaber abhanden gekommen ist oder wenn die Inhaberkarte zerstört ist. Auch ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts in derartigen Fällen ist den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Bei abhanden gekommenen Inhaberpapieren im Sinne des
§ 807 BGB@ ist ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich (
§ 935 Abs. 2 BGB@), so OLG München aaO. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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