Handzeichen
Rz. 3
Die Unterschrift kann durch Handzeichen erfolgen. Handzeichen sind beispielsweise Striche oder Kreuze.
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (
§ 126 Abs. 1 BGB@).
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