Initialen
Rz. 6
Als Initialen werden die Anfangsbuchstaben eines Vor- und Zunamens bezeichnet.
Eine Namensunterschrift muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen.Eine Namensabkürzung genügt nicht. Ein Schriftzug aus Initialen ist keine Namensunterschrift iSd.
§ 126 BGB@ (siehe Namensunterschrift,
Rz.2).
Es muss zwischen Namensunterschrift und Handzeichen unterschieden werden. Letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung (vgl.
§ 126 BGB@).
Für die Abgrenzung zwischen Namensunterschrift und Handzeichen (z.B. in Form einer Namensabkürzung) ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Charakteristisches Merkmal einer Namensabkürzung sind nur wenige Buchstaben (z.B. ein oder zwei Buchstaben) und ein Punkt am Ende des Schriftzugs (BGH, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07, unter I.2).
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