Künstlername
Rz. 7
Der Schriftform nach
§ 126 BGB@ genügt, wenn der Unterzeichnende mit dem Pseudonym unterschriebt, sofern der Unterzeichnende ohne Zweifel feststeht. In diesem Fall ist die Identität des Ausstellers gewahrt, so insbesondere, wenn das Pseudonym bereits Verkehrsgeltung erlangt hat, (z.B. bekannter Sänger mit Künstlername,
Urheber).
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