Namensabkürzung
Rz. 5
Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift (
§ 126 BGB@). Eine Namensunterschrift muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen. Eine Namensabkürzung genügt nicht, insbesondere eine Namensabkürzung bestehend aus den Anfangsbuchstaben eines Vor- und Zunamens (siehe Initialen,
Rz.6).
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>