Insolvenz
Rz. 8
Durch die Stundung wird der ursprüngliche Zeitpunkt der Fälligkeit hinausgeschoben. Der Gläubiger kann seine Forderung erst später durchsetzen. Bei einer Insolvenz gelten noch nicht fällige Forderungen als fällig (
§ 41 InsO@).
Ein Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl.
§ 17 InsO@). Zur Abwendung der weiteren Zahlungsunfähigkeit gelten bei einer Insolvenz noch nicht fällige Forderungen als fällig.
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