Textabschluss
Rz. 4
Nach dem § 126b a.F. (bis 12.06.2014) war erforderlich, dass der Textabschluss für den Leser durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss (BGH, 10. November 2010 - VIII ZR 300/09, Tz. 13), z.B. durch Grußwort, Namensnachbildung oder "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" (vgl. BGH aaO, Tz.1).
Nach dem Wortlaut des
§ 126b BGB@ n.F. (ab 13.06.2014) wird ein Textabschluss nicht mehr ausdrücklich gefordert. Der BGH geht weiter davon aus, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss (vgl. BGH, 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, Rn. 52). Die Entscheidung erging zu einem Sachverhalt aus dem Jahre 2015.
Diese Enscheidung steht in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat § 126b im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie an die Terminologie der Richtlinie angepasst; eine inhaltliche Änderung war nicht beabsichtigt (BT-Drs. 17_12637, S. 44).
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