Entstehung
Rz. 4
Ein Verein entsteht mit Abschluss einer Satzung (Vertrag) im Innenverhältnis, d.h. zwischen den Vereinsgründern.
Die Satzung eines einzugetragenen Vereins soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (
§ 59 Abs. 3 BGB@).
Zu welchem Zeitpunkt der Verein gegenüber Dritten (Außenverhältnis) entsteht ist davon abhängig, ob es sich um einen rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Verein handelt.
Der nichtrechtsfähige Verein entsteht gegenüber Dritten sofort, also mit Abschluss der Satzung. Solange der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist, haften die für ihn handelnden Personen persönlich, d.h. der Vorstand haftet persönlich, also auch mit dem Privatvermögen, unabhängig seiner Vermögensbeteiligung (vgl.
§ 54 BGB@).
Der rechtsfähige Verein entsteht im Außenverhältnis erst mit der Eintragung ins Vereinsregister (sog. eingetragener Verein, e.V.). Mit der Eintragung ins Vereinsregister kann der Verein selbst Eigentümer einer Sache und selbst Vertragspartner sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Bis zur Eintragung besteht er als nichtrechtsfähiger Verein.
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