Einleitung
Rz. 1
Der Verein ist ein Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der gemeinsame Zweck kann auf ideele oder wirtschaftliche Ziele gerichtet sein.
Verfolgt der Verein ideele Zwecke (z.B. Sportförderung), dann wird der Verein als sog. Idealverein oder nicht wirtschaftlicher Verein (
§ 21 BGB@) bezeichnet (siehe
Idealverein).
Verfolgt der Verein wirtschaftliche Zwecke, liegt ein wirtschaftlicher Verein (
§ 22 BGB@) vor (siehe
wirtschaftlicher Verein).
Der Verein hat einen Vorstand und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder. Er ist eine Körperschaft (siehe Körperschaft,
Rz.8).
Der nicht wirtschaftliche Verein kann ins Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung ins Vereinsregister, wird der nicht wirtschaftliche Verein rechtsfähig (siehe Vereinsregister,
Rz.9).
Der eingetragene Verein (e.V.) ist eine
juristische Person
Der nicht eingetragene Verein (Verein ohne e.V.) ist teilrechtsfähig, wie die
GbR. Auf den nicht eingetragenen Verein sind teilweise die Vorschriften der GbR anzuwenden (
§ 54 BGB@).
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Rz. 2 >>