Mindestmitgliederzahl
Rz. 7
Der eingetragene Verein braucht eine Mindestmitgliederzahl. Zur Gründung sind 7 Mitglieder erforderlich. Die Eintragung ins Vereinsregister soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (
§ 56 BGB@).
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen (
§ 73 BGB@). Diese Regelung gilt für den eingetragenen Verein. Nach der Austragung aus dem Vereinsregister und somit Wegfall der Rechtsfähigkeit, kann der Verein mit 3 Mitgliedern als nichtrechtsfähiger Verein fortbestehen.
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