Satzung
Rz. 3
Die Satzung ist der Vertrag, den die Gründungsmitglieder schließen.
Der geschlossene Vertrag muss
- den Sitz des Vereins enthalten.
Bei einem eingetragenen Verein muss sich aus der Satzung zusätzlich ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (
§ 57 BGB@). Zusätzliche Regelungen über den Sollinhalt der Satzung enthält
§ 58 BGB@ für den eingetragenen Verein.
Die Satzung eines einzugetragenen Vereins soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (
§ 59 Abs. 3 BGB@).
Mit Abschluss der Satzung entsteht der Verein im Innenverhältnis, d.h. zwischen den Vereinsgründern (s.u. Entstehung des Vereins).
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