Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Angebot und Annahme sind Willenserklärungen, da sie auf die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind (siehe
Willenserklärungen).
Mit Abgabe des Angebots und Abgabe der Annahme wollen die Erklärenden sich rechtlich binden. Sie handeln mit einem Rechtsbindungswillen.
Von einer Erklärung mit rechtserheblichen Charakter ist die Gefälligkeitserklärung zu unterscheiden. Die
Gefälligkeitserklärung erfolgt ohne Willen zu einer rechtlichen Bindung.
Wer ohne Rechtsbindungswillen handelt, will keinen Vertragsschluss, er will sich rechtlich nicht binden, z.B. gibt der Verleiher eine Sache aus Gefälligkeit weg, dann kann er die Sache jederzeit zurück fordern, bei einem Leihvertrag ist er an die Absprache gebunden (siehe
Leihvertrag).
Wer ohne Rechtsbindungswillen handelt, will kein Vertragsangebot abgeben (siehe
Angebot).
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Rz. 2 >>