Einleitung
Rz. 1
Das Insolvenzverfahren dient dazu,
- die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen und
- dem Schuldner die Gelegenheit zu gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO@).
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person oder Gesellschaft eröffnet werden (
§ 11 InsO@).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfordert einen Antrag eines Gläubigers oder Schuldners (
§ 13 Abs. 1 InsO@).
Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) voraus (
§ 16 InsO@).
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (siehe Sicherungsmaßnahmen,
Rz.15).
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Es besteht Vollstreckungsschutz (siehe Vollstreckungsschutz,
Rz.16).
Neben dem Vollsteckungsschutz hat die Eröffnung des Insolvenzverfahren weitere rechtlichen Wirkungen, wie z.B. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit gesondertem Kündigungsrecht (siehe Wirkungen,
Rz.14).
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt (
§ 201 InsO@).
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