Abschlagsverteilungen
Rz. 10
Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind (Verteilungen in Abschlägen). Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist (siehe Verteilung,
Rz.9).
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