Aufhebung
Rz. 11
Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen (
§ 200 InsO@).
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt das Vollstreckungsverbot (
§ 89 InsO@) weg. Die Gläubiger können ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner im Wege der Einzelvollstreckung geltend machen (
§ 201 Abs. 1 InsO@).
Ist der Schuldner eine natürliche Person ist dies bei einer Restschuldbefreiung nicht möglich (siehe Restschuldbefreiung,
Rz.7).
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