Insolvenzgründe
Rz. 2
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) voraus (
§ 16 InsO@).
Es gibt drei Insolvenzgründe:
- drohende Zahlungsunfähigkeit
Der allgemeine Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (
§ 17 Abs. 1 InsO@). Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (
§ 17 Abs. 2 InsO@). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl.
§ 17 Abs. 2 InsO@).
Neben der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt die drohende Zahlungsunfähigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner selbst den Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt (
§ 18 Abs. 1 InsO@). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist anzunehmen, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (
§ 18 Abs. 2 InsO@).
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund (
§ 19 InsO@).
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