Insolvenzmasse
Rz. 17
a) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen,
- das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und
- das der Schuldner während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), insbesondere durch Neuerwerb (vgl. § 35 InsO@).
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der Gläubiger, sie ist Verteilungsmasse.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger),
§ 38 InsO@. Sie dient auch zur Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. die Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, siehe Masseverbindlichkeiten,
Rz.18).
b) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (
§ 148 InsO@). Er hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht (Vermögensübersicht) aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden (
§ 153 InsO@).
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, insbesondere unpfändbare Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse (
§ 36 InsO@), das sind Sachen und Rechte, die dem Gläubiger nicht übertragen werden können, z.B. die Urheberrechte sind nicht übertragbar und daher nicht vollstreckbar (siehe
Urheberrechte). Ebenso gehören Sachen nicht zur Insolvenzmasse, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht (
§ 36 Abs. 2 InsO@).
c) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin (siehe Prüfungstermin,
Rz.22) begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen (
§ 187 InsO@).
d) Von der Insolvenzmasse sind die Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse bevorzugt (vor anderen Verbindlichkeiten) bedient werden (siehe Masseverbindlichkeiten,
Rz.18).
<< Rz. 16 ||
Rz. 18 >>