Kosten
Rz. 23
Im Insolvenzverfahren fallen
- Kosten für den Insolvenzverwalter an (§ 54 InsO@).
Zu den Gerichtskosten gehören die Kosten des Eröffnungsverfahrens, die Zustellungsgebühren, die Veröffentlichungsgebühren. Als Kosten für den Insolvenzverwalter fallen insbesondere die Kosten für die Vergütung an.
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (
§ 26 InsO@).
Hat der Schuldner ein pfändbares Einkommen, wird dieses vom Schuldner eingefordert.
Ist der Schuldner verheiratet und ist er nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (
§ 1360 a Abs. 4 BGB@)
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (
§ 4a InsO@).
<< Rz. 22 ||
Rz. 24 >>