Masseverbindlichkeiten
Rz. 18
Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse (siehe Insolvenzmasse,
Rz.17) bevorzugt (vor anderen Verbindlichkeiten) bedient werden. Der Gläubiger einer Masseverbindlichkeit wird als Massegläubiger bezeichnet (vgl.
§ 53 InsO@).
Erst nach der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse, werden die andere Verbindlichkeit aus dem Rest der Insolvenzmasse (Restmasse) erfüllt. Der Massegläubiger hat Vorrang gegenüber dem Insolvenzgläubiger (Inhaber einer Insolvenzforderung).
Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu berichtigen
- die Kosten des Insolvenzverfahrens und
- die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO@).
Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (
§ 54 InsO@). Zu den Masseverbindlichkeiten gehören auch die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Das sind z.B. die Verbindlichkeiten, die idR nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, wie Verträge, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hat (
§ 55 InsO@).
Insolvenzrechtlich ist daher von großer Bedeutung, ob ein Rechtsgeschäft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach abgeschlossen worden ist. Eine Forderung, die aus einem Vertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt, ist eine Insolvenzforderung (siehe Insolvenzforderungen,
Rz.21).
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