Sicherungsmaßnahmen
Rz. 15
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht zum Schutz der Gläubiger vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern.
Das Gericht kann vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen z.B.
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder
- dem Schuldner anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 InsO@).
Der Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist bekanntzumachen (siehe dazu
Sicherungsmaßnahmen).
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (siehe Vollstreckungsschutz,
Rz.16).
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