Verfahren
Rz. 3
a) Für das Insolvenzverfahren ist ein Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erforderlich (
§ 13 Abs. 1 InsO@).
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (
§ 27 Abs. 1 InsO@).
Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden (
§ 28 Abs. 1 InsO@).
Das Gericht kann im Eröffnungsbeschluss
- die Eigenverwaltung durch den Schuldner unter Aufsicht eines Sachverwalters anordnen, wenn der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Antrag auf Eigenverwaltung stellt (siehe Eigenverwaltung, Rz.5).
- die Restschuldbefreiung anordnen, wenn der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (siehe Restschuldbefreiung, Rz.7).
Ist der Schuldner ein Verbraucher und hat nur weniger Gläubiger, kann er einen Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren stellen (siehe Verbraucherinsolvenz,
Rz.6)
b) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (
§ 26 InsO@), sog. Ablehnung mangels Masse. In diesem Fall ordnet das Gericht die Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis an (
§ 26 Abs. 2 InsO@).
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