Verteilung
Rz. 9
Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden (
§ 187 Abs. 1 InsO@). Im Prüfungstermin werden die Forderung der Gläubiger erörtert
Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind (sog. Abschlagsverteilungen). Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist (
§ 187 InsO@).
Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden (
§ 196 InsO@).
Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben(
§ 199 InsO@).
Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (siehe Aufhebung,
Rz.11).
<< Rz. 8 ||
Rz. 10 >>