Verwertung
Rz. 8
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (
§ 148 Abs. 1 InsO@). Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (
§ 148 Abs. 2 InsO@).
Bei Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten kann der Gläubigerausschuss bestimmen, bei welcher Stelle die Sachen hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen (§ 149 insO).
Bei anderen beweglichen Sachen kann der Insolvenzverwalter zur Sicherung der Sachen einen Siegel durch einen Gerichtsvollzieher anbringen lassen (
§ 150 InsO@).
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen (
§ 159 InsO@). Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll (
§ 157 InsO@).
Bevor die Gläubigerversammlung einen Beschluss fasst hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (
§ 156 InsO@).
Nach der Verwertung des Vermögens des Schuldners kann die Verteilung des Verkaufserlöses beginnen (siehe Verteilung,
Rz.9).
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