Wirkungen
Rz. 14
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt (vgl.
§ 80 Abs. 1 InsO@). Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter erlangt an dem beschlagnahmten Vermögen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (
§ 80 Abs. 1 InsO@).
Nach Eröffnung des Verfahrens sind Verfügungen des Schuldners unwirksam (
§ 81 Abs. 1 InsO@).
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (
§ 88 Abs. 1 InsO@).
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (
§ 87 InsO@). Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (
§ 89 InsO@).
Details zum Vollstreckungsschutz (siehe Vollstreckungsschutz,
Rz.16).
Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (
§ 108 InsO@). Zu den Dienstverhältnissen gehören auch Arbeitsverhältnisse.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden (
§ 113 InsO@).
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