Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Verein ist ein Personenzusammenschluss (vgl.
Verein).
Ein wirtschaftlicher Verein ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (vgl.
§ 22 BGB@). Wirtschaftliche Vereine sind, z.B. GmbH und Aktiengesellschaften.
Ein wirtschaftlicher Verein erlangt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (
§ 22 BGB@).
Da die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung für den Handelsverkehr sehr umständlich ist, hat der Gesetzgeber für wirtschaftliche Vereine, wie GmbH und Aktiengesellschaft, spezielle Gesetze erlassen.
In diesen Gesetzen ist geregelt, dass vor der Eintragung ins Handelsregister die GmbH und Aktiengesellschaft als solche nicht bestehen (vgl.
§ 11 Abs. 1 GmbHG@,
§ 41 Abs. 1 AktG@). Erst durch Eintragung ins Handelsregister erlangen die Gesellschaften ihre Rechtsfähigkeit..
Die Eintragung ins Handelsregister ersetzt die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit.
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Rz. 2 >>