Vertrauensschaden
Rz. 5
Ist eine Willenserklärung auf Grund von
§ 119 BGB@ (
Inhaltsirrtum und
Erklärungsirrtum) oder
§ 120 BGB@ (
Übermittlungsirrtum) angefochten, hat der Erklärende, wenn
- die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls
den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (
§ 122 BGB@).
Der Vertrauensschaden ist der Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass der Geschädigte auf die Gültigkeit der Erklärung vertraute z.B. auf die Gültigkeit eines Vertragsschlusses (siehe
Vertrauensschaden).
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte bzw. kennen musste (
§ 122 Abs. 1 BGB@).
Die Schadensersatzpflicht tritt auch nicht ein, bei der Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach
§ 123 BGB@ (siehe Wortlaut von
§ 122 Abs.1 BGB@). Täuschende oder drohende Erklärungsempfänger sind nicht schutzwürdig.
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