Nacherfüllung
Rz. 11
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (
§ 633 Abs. 1 BGB@). Ist das Werk nicht frei von Mängeln, kann der Besteller (Verbraucher) Nacherfüllung verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (
§ 635 Abs. 1 BGB@).
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