Allgemeines
Rz. 1
Die Beurkundung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Form und erfolgt durch den Notar.
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss vom Notar eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Die Niederschrift muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten (siehe Niederschrift,
Rz.2).
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird (
§ 128 BGB@).
Beispiel: Ein Grundstückskaufvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung (
§ 311b Abs. 1 BGB@).
Da bei einem Vertrag der Antrag und die Annahme beurkundet werden, wird nicht nur die Abgabe der Unterschrift, sondern der Vertragsinhalt beurkundet.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (
§ 125 BGB@).
Von der Beurkundung ist die öffentliche Beglaubigung zu unterscheiden (siehe
öffentliche Beglaubigung).
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Rz. 2 >>