Einleitung
Rz. 1
Durch den
Dienstvertrag hat der Dienstberechtigte eine Vergütungspflicht (
§ 611 Abs. 1 BGB@).
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (
§ 612 Abs. 1 BGB@).
Haben die Parteinen keine Höhe der Vergütung bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (
§ 612 Abs. 1 BGB@).
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@). Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (vgl.
§ 614 BGB@).
Beispiel: Haben die Parteien im Dienstvertrag eine monatliche Vergütung vereinbart, dann wird der Lohn nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig. Nach dem Ablauf eines Zweitabschnittes bedeutet bei einer monatlichen Bezahlung, dass die Vergütung nach dem Ablauf eines Monats, also am ersten Tag des folgenden Monats zu entrichten ist (siehe
Fälligkeit).
Da der Dienstverpflichtete die Vergütung erst nach der Leistung erhält, ist der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann das Geld (siehe
Vorleistungspflicht)
Da der Dienstverpflichtete keinen konkreten Erfolg schuldet, sondern lediglich eine Handlung, ist der Anspruch auf Vergütung nicht erfolgsabhängig (der Dienstverpflichtete schuldet eine Tätigkeit als solche, aber nicht das Arbeitsergebnis).
Beispiele: Ein Arzt schuldet die Heilbehandlung, aber nicht den konkreten Heilungserfolg. Der Arzt hat einen Anspruch auf Vergütung auch wenn der konkrete Heilungserfolg ausbleibt. Ein Nachhilfelehrer schuldet die Wissensvermittlung, aber nicht das Bestehen einer Prüfung. Der Lehrer hat einen Anspruch auf Vergütung auch wenn der konkrete Lernerfolg ausbleibt. Ein Dienstverpflichteter schuldet keinen konkreten Erfolg (siehe
Dienstvertrag).
Im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung können Störungen auftreten, beispielsweise:
- kurzer Leistungsausfall (z.B. wegen Krankheit)
Bei einer Schlechtleistung bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen, da das Dienstvertragsrecht kein Minderungsrecht kennt (siehe Schlechtleistung,
Rz.9).
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Rz. 2 >>