Dienstleistung
Rz. 6
Durch den Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete verpflichtet die versprochenen Dienste zu erbringen. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@). Es können rechtliche oder tatsächliche Tätigkeiten sein.
Der Dienstverpflichtete schuldet kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg), sondern lediglich die Bemühung zu einem Leistungserfolg. Er schuldet den Arbeitseinsatz (Leistungshandlungen) zur Herbeiführung des Erfolgs. Alleine der Arbeitseinsatz, die Leistungshandlung führt zur Schuldbefreiung.
Ein selbständiger Lehrer (z.B. als Musiklehrer, Sprachlehrer, Nachhilfelehrer) schuldet den Unterricht (Wissensvermittlung), aber nicht den Lernerfolg, da dieser auch von der Fähigkeit des Schülers abhängt (siehe
Unterrichtsvertrag. Ein Telekommunikationsanbieter schuldet die Einwahlmöglichkeit ins Telefonnetz (Handynetz), aber nicht die konkrete Netzeinwahl, da der Zugang von der Netzauslastung abhängig ist (siehe Telefonvertrag).
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