Geschäftsbesorgung
Rz. 9
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@). Dazu gehört die Besorgung des Geschäfts eines anderen.
Durch die Dienstleistung wird eine Tätigkeit besorgt, die dem Auftraggeber obliegt.
Die Geschäftsbesorgung kann eine rechtliche oder tatsächliche Tätigkeit sein (siehe
Geschäftsbesorgung).
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