Gewährleistung
Rz. 11
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt (Dienstverpflichtete), zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (siehe
Dienstvertrag).
Wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistung kann der Vergütungsanspruch nicht gekürzt werden, da es für den Dienstvertrag keine Mängelrechte gibt, z.B. der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden (siehe
Vertragspflichten).
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