Kündigung
Rz. 15
a) Ein befristetes Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (
§ 620 Abs. 1 BGB@).
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen (also bei unbegrenzter Laufzeit), dann kann jeder Teil das Dienstverhältnis kündigen (
§ 620 Abs. 2 BGB@).
Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis für die Zukunft beendet. Für die Vergangenheit bleibt der Vertrag bestehen. Er bildet den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen. Die erhaltenen Leistungen sind nicht zurückzugewähren. Dies unterscheidet die Kündigung vom Rücktritt. Beim Rücktritt vom Vertrag sind die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren (siehe
Rücktritt).
Da eine erbrachte Dienstleistung nicht zurückgewährt werden kann, kommt nach dem Beginn einer Dienstleistung ein Recht zum Rücktritt nicht mehr in Betracht. Der Rücktritt wird durch das Kündigungsrecht ersetzt.
b) Bei der Kündigung ist zwischen einer
- ordentlichen Kündigung und
- außerordentlichen Kündigung
zu unterscheiden.
aa) ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Kündigung entfaltet nicht sofort mit Zugang ihre rechtliche Wirkung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Erst dann endet der Dienstvertrag mit Wirkung für die Zukunft.
Die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse regelt
§ 621 BGB@. Die Kündigungsfrist orientiert sich an der Vergütungsregelung.
Beispiele: Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, dann ist die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages zulässig. Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, dann ist die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends zulässig (
§ 621 BGB@).
Diese gesetzlichen Regelungen zur ordentlichen Kündigung von Dienstverhältnissen (
§ 621 BGB@) gelten nur für unbefristete Dienstverhältnisse (vgl.
§ 620 Abs. 2 BGB@).
Für befristete Dienstverhältnisse regelt der Gesetzgeber keine Kündigungsfristen, denn ein befristeter Dienstvertrag endet kraft Gesetz mit Zeitablauf (
§ 620 Abs. 1 BGB@). Während der Laufzeit des Vertrags sind die Parteien an den Vertrag gebunden. Daher wird mit Abschluss eines befristeten Dienstvertrags zugleich das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Nach dem BGH ist es zulässig, dass ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Dienstvertrag mit einem ordentlichen befristeten Kündigungsrecht kombiniert wird (BGH, 04.11.1992, VIII ZR 235/91 unter 2b.cc).
Beispiel: Tänzer schließt einen befristeten Ausbildungsvertrag, der ein Kündigungsrecht während der Probezeit vorsieht (BGH aaO).
bb) außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist die fristlose Kündigung. Für die fristlose Kündigung gilt
§ 626 BGB@. Diese Vorschrift ist auf unbefristete und befristete Dienstverhältnisse anwendbar.
Eine außerordentliche Kündigung wird mit Zugang wirksam (also ohne Einhaltung einer Frist). Der Dienstvertrag endet mit Zugang der Kündigung. Zum Schutz des Betroffenen (Gekündigten) ist eine fristlose Kündigung nur zulässig, wenn dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl.
§ 626 Abs. 1 BGB@). Bei einem befristeten Dienstverhältnis, das nicht ordentlich gekündigt werden kann, stellt man darauf ab, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragszeit zumutbar ist.
Beispiel: Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Dienstberechtigten ist beispielsweise, wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hat (sog. Irrtumserregung, Täuschung) oder wenn der Dienstberechtigte wegen Krankheit die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen kann, der Vertragszweck also gefährdet ist. In diesen Fällen ist auch ein kurzes Festhalten am Vertrag unzumutbar.
c) Vertrauensstellung
Der Dienstberechtigte kann nach
§ 627 BGB@ kündigen, wenn der Dienstverpflichtete eine besondere Vertrauensstellung inne hat.
d) Schriftform nicht erforderlich
Für die Kündigung eines Dienstverhältnisses ist die Schriftform nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des
§ 623 BGB@, der sich lediglich auf Arbeitsverhältnisse bezieht. Eine Kündigung des Dienstvertrags ist auch mündlich möglich.
Oft vereinbaren die Vertragsparteien im Vertrag, dass die Kündigung der Schriftform bedarf. Dies ist zulässig. In AGB ist eine Klausel mit Schriftformerfordernis gegenüber Verbrauchern (Dritten) für eine Kündigung unter den Voraussetzungen des
§ 309 Nr. 13 BGB@ nicht zulässig (siehe
Kündigung).
e) Sonstiges
Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (
§ 628 Abs. 1 BGB@,
Teilvergütung).
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