Herausgabeanspruch
Rz. 9
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (
§ 985 BGB@).
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (
§ 986 BGB@), z.B. der Mieter hat ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer, wenn dieser zugleich Vermieter ist.
Leitet der Besitzer sein Besitzrecht nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten ab, so kann der Besitzer die Herausgabe der Sache auch verweigern, wenn der Dritte (mittelbare Besitzer), von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (
§ 986 Abs. 1 BGB@), z.B. Nutzungsberechtigter vermietet Wohnung an Mieter.
Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen (
§ 986 BGB@), z.B. darf der Nutzungsberechtigte die Wohnung nur selbst bewohnen, dann steht dem Mieter gegenüber dem Eigentümer kein Besitzrecht zu.
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