Fernüberwachungsvertrag
Rz. 6
Der Fernüberwachungsvertrag enthält mietrechtliche und dienstvertragliche Elemente, ist aber von seiner Rechtsnatur ein
Dienstvertrag.
Für die Fernüberwachung von Räumen (Beobachtungstätigkeit) durch eine 24 Stunden besetzte Notrufzentrale, ist die Installation von Überwachungsgeräten in den Räumen des Kunden erforderlich.
Die Verpflichtung des Unternehmers zur Lieferung, Installation und Instandsetzung von Überwachungsgeräten in den Räumens des Kunden enthält zwar mietrechtliche Elemente, im Vordergrund des Fernüberwachungsvertrags steht nach dem BGH aber der Wunsche des Kunden nach einer Überwachung seiner Räume. Nach dem BGH tritt der mietvertragliche Aspekt (Gebrauchsüberlassung von Geräten) hinter das dienstvertragliche Element der Raumüberwachung (Beobachtungstätigkeit) zurück. Die Beobachtungstätigkeit steht im Vordergrund. Ohne die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle des Sicherheitsdienstes sind die Überwachungsgeräte für den Kunden wert- und zwecklos (BGH, 15. März 2018 - III ZR 126/17; Leitsatz und Rn. 12-15).
Weitere Details zum Thema Überwachung siehe
Überwachungsvertrag
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