Befristung
Rz. 2
Der Zeitvertrag enthält eine Befristung (Endtermin).
Enthält ein Rechtsgeschäft einen Endtermin, gelten die Regelungen für eine auflösende Bedingung (vgl.
§ 163 BGB@). Die auflösende Bedingung ist in
§ 158 Abs. 2 BGB@ geregelt. Nach dieser Vorschrift endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Endtermins (siehe
Endtermin).
Vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, kann ein Laufzeitvertrag (Zeitvertrag) verlängert werden.
Die Parteien können dies vor Laufzeitende erstmals gesondert vereinbaren. Sie können auch bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung in Betracht ziehen und die Voraussetzungen einer Verlängerung mit in den Zeitvertrag aufnehmen (siehe Verlängerungsklausel,
Rz.3).
Nach Ablauf der Laufzeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, da der Vertrag dann bereits beendet ist.
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