Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende
Willenserklärungen, das sind das Angebot und die Annahme. Durch die Annahme des Angebots kommt es zum Vertragsschluss. Die Parteien sind sich einig.
Die Angebotserklärung ist auf die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses gerichtet.
Wer eine Angebotserklärung abgibt, will sich rechtlich binden.
Der Erklärende handelt mit einem Rechtsbindungswillen.
Wer mit einem Rechtsbindungswillen handelt, hat auch das Bewusstsein, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt (sog.
Erklärungsbewusstsein).
Wer mit einem Rechtsbindungswillen handelt, hat auch einen Rechtsfolgewillen, er will eine rechtliche Folge (siehe Rechtsfolgewille,
Rz.2).
Fehlt dem Erklärenden der Wille zum Vertragsabschluss, dann handelt er ohne Rechtsbindungswillen.
Der Rechtsbindungswille hilft bei der Abgrenzung zwischen Vertrag und
Gefälligkeit (Handeln ohne Rechtsbindungswillen).
Der Rechtsbindungswille hilft auch bei der Abgrenzung zwischen Vertrag und
Werbungsanzeige (Handeln ohne Rechtsbindungswillen).
||
Rz. 2 >>