Schuldverhältnis ieS
Rz. 7
Im BGB wird der Begriff des Schuldverhältnisses vom Gesetzgeber nicht einheitlich verwendet.
In den meisten Vorschriften wird mit dem Begriff des Schuldverhältnisses das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gemeint (siehe Schuldverhältnis iwS,
Rz.8).
Es kann auch lediglich die konkrete Schuld des Schuldners gegenüber dem Gläubiger gemeint sein. Der konkreten Schuld steht die Forderung des Gläubigers gegenüber (siehe
Schuldverhältnis ieS).
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Rz. 8 >>