Eintrittskarten sind Inhaberkarten.
Inhaberkarten (
§ 807 BGB@) sind Papierstücke
- auf denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist und
- vom Aussteller unter Umständen ausgegeben werden, aus denen sich ergibt, dass der Aussteller dem Karteninhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will.
Der Aussteller braucht nur dann zu leisten, wenn die Inhaberkarte vom Inhaber dem Aussteller vorgelegt wird (
§ 797 BGB@).
Bei den Inhaberkarten ist zu unterscheiden zwischen
- dem Kauf der Inhaberkarte und
- der Einlösung der Inhaberkarte.
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