Dienstleistung
Rz. 3
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 BGB@), z.B. Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Sprachunterricht.
Bei einem Unterrichtsvertrag schuldet der Lehrer eine konkrete Wissensvermittlung. Er schuldet aber kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg), sondern lediglich die Bemühung zu einem Leistungserfolg. Der Lehrer schuldet die Wissensvermittlung, aber nicht, dass der Schüler das vermittelte Wissen behält und richtig umsetzt, z.B. in einer Schulklausur.
Bei einem Dienstvertrag ist der Dienstleistungsverpflichtete (Lehrer) vorleistungspflichtig, denn die Vergütung ist erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@).
Der Dienstverpflichtete hat die Leistung im Zweifel in Person zu erfüllen (s.u. persönliche Leistung).
Zusätzlich zur Wissensvermittlung durch den Lehrer kann der Lehrer auch die Lieferung von Lernmaterial schulden, z.B. Skripte. In diesem Fall ist zwischen der Wissensvermittlung (Unterricht als Dienstleistung) und dem Lernmaterial zu unterscheiden. Für das Lernmaterial ist auch das Kaufrecht zu beachten (siehe Lernmaterial,
Rz.4).
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