Teilzahlungen
Rz. 17
Die Vergütung des Unterrichtsvertrags kann in einer Gesamtsumme oder in Teilzahlungen (Teilleistungen) erfolgen.
Teilzahlungen können entgeltlich oder unentgeltlich sein.
Teilzahlungen sind entgeltlich, wenn der Teilzahlungspreis (Summe aller Teilzahlungen) höher ist als der Barzahlungspreis oder wenn zu den Teilzahlungen zusätzliche Kosten (z.B. Bearbeitungsgebühren) hinzukommen.
Wird die Vergütung gegen entgeltliche Teilzahlungen erbracht und ist der Unterrichtsvertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, dann ist der Vertrag zugleich ein Teilzahlungsgeschäft, auf den verbraucherschützende Regungen anwendbar sind, sodass der Unternehmer (Lehrer) bestimmte Pflichtangaben machen muss (siehe
Teilzahlungsgeschäfte).
Bei unentgeltlichen Teilzahlungen (Teilzahnungsabrede ist für den Schüler nicht teurer, als der Barzahlungspreis), sind die verbraucherschützenden Regelungen zu den unentgeltlichen Finanzierungshilfen zu beachten, siehe
§ 515 BGB@.
Wirtschaftlich ist das Teilzahlungsgeschäft (Teilzahlungsabrede) eine Finanzierungshilfe, da dem Schüler durch die Teilzahlungsabrede finanziell geholfen wird.
Sofern der Unterrichtsvertrag ein Fernunterrichtsvertrag ist, sind die Sonderregelungen zu Teilzahlungen nach dem Fernunterrichtsvertrag zu beachten.
Bei einem
Fernunterrichtsvertrag über mehr als 3 Monaten ist die Vergütung in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten. Die einzelnen Teilleistungen (Raten) dürfen den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung (Ratenzahlung) zu entrichten ist (
§ 2 FernUSG@). Die Höhe der Geldrate soll in einem gerechten Verhältnis zur Unterrichtsleistung stehen. Dem Teilnehmer steht ein Kündigungsrecht erstmals nach einem halben Jahr, danach jederzeit zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (vgl.
§ 5 FernUSG@).
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